Nachdem der Vertreter der CDU sich kürzlich mehr schlecht als recht an meiner Person abgearbeitet hat, sind jetzt offenbar der Bürgermeister und zum Teil auch die Amtsverwaltung in die Schusslinie geraten.
In seinem Blog-Eintrag vom 20.
August bemängelt er unter dem
Titel
"Verwaltungshandeln
einmal anders - Wie aus Unrecht Recht
wurde"
die Vorgänge um die Erweiterung der Tagesordnung für
die
20.Sitzung der Gemeindevertretung am 8. Mai 2023 (TOP 3).
Neue TOP wurden 6.5 (Verpachtung "Landhaus") und 6.6
(Mensa für die Schule) und auch behandelt.
Mit Hilfe meiner bescheidenen Kenntnisse im Verwaltungsrecht
möchte ich versuchen, die Vorgänge
aus meiner Sicht etwas verständlicher darzustellen.
Zunächst taucht daher die Frage
auf, in
welcher Eigenschaft der CDU-Vertreter seine
Anregung, Beschwerde - oder wie auch immer bezeichnet - vorgebracht
hat?
Da die Stellung eines Gemeindevertreters zum fraglichen Zeitpunkt
ausscheidet, kommt eigentlich nur noch die eines Einwohners in Betracht.
In diesem Fall wäre die Gemeindevertretung der zutreffende
Adressat gewesen (§ 16e GO) und nicht die
Amtsverwaltung.
Diese übt nämlich nicht die Rechts- oder Fachaufsicht
über den Bürgermeister
oder die Gemeindevertretung aus und hätte ihn auf den Irrtum
aufmerksam machen
müssen.
...aber was soll's, der Stein kam ins Rollen und fragen kann
man ja
'mal. Zuständig war als erste Instanz zunächst die
Kommunalaufsicht.
Somit mussten sich die Amtsverwaltung und die Kommnalaufsicht des
Kreises
mit dem Sachverhalt beschäftigen und haben letztendlich nach
eigener Darstellung seine Rechtsauffassung bestätigt.
Am 11. Mai legte der Bürgermeister daraufhin einen
fehlerhaften
Widerspruch
gegen die Erweiterung der Tagesordnung ein, den der CDU-Vertreter als
Bürger nach eigenem Bekunden zwar nicht zu lesen bekam aber
dennoch wusste, das dieser
an den falschen Adressaten gerichtet war.
Was denn jetzt? Eine Aussage
kann nur zutreffen!
Groß war denn auch seine
Verwunderung darüber, dass
etwa zwei Wochen nach der
konstituierenden Sitzung der neuen Gemeindevertretung am 7. Juni
2023 der
angeblich fehlerhafte Tagesordnungspunkt (hier: 6.6; der TOP 6.5 ist
wohl "in Vergessenheit" geraten?) incl. Beschlussfassung in der von der
neuen Gemeindevertretung genehmigten Niederschrift zur 20. Sitzung
auftauchte (Abstimmungsergebnis: 6 x Ja; 5 x Enthaltung).
Das
hierüber erwähnte Erstaunen seitens des
CDU-Vertreters
kann ich - ganz im Gegensatz zu dessen Ausführungen -
allerdings
nicht nachvollziehen.
Aber auf welche Art und Weise sollte diese Dokumentation
"verschwunden sein"? In einem Protokoll werden der Sitzungsverlauf und
die
Beschlusslagen dokumentiert - unabhängig davon, ob
Rechtsnormen verletzt worden sind oder andere Verfahrensfehler
vorgelegen haben. Anderenfalls wäre die Beweiskraft des
Protokolls wenig aussagekräftig. Diese Sitzungsprotokolle
werden am Ende der Sitzung vom Vorsitzenden und dem
Protokollführer unterschrieben.
Wie der Leitende Verwaltungsbeamte dem CDU-Vertreter
zutreffend
mitgeteilt hat, hat die Niederschrift (oder hier das Protokoll) die
Bedeutung eines Beweismittels i.S.d. ZPO und ist zugleich eine
öffentliche Urkunde.
Bei einer nachträglichen - nicht autorisierten -
Änderung wäre demnach zu prüfen, ob der
Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt ist.
Der Widerspruch eines Bürgermeisters ist grundsätzlich mit der Aufforderung, den Beschluss aufzuheben, verbunden (§ 43 (2) GO). Auch wenn diese Aufforderung im Widerspruchschreiben nicht formuliert wurde, ist davon auszugehen, dass diese kraft Gesetz (hier GO) wirksam wird. Wie die Kommunalaufsicht aber zutreffend argumentiert hat, war eine Aufhebung oder Änderung nicht mehr möglich. Somit wird der Beschluss zum TOP 6.6 wohl bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag dem Protokoll erhalten bleiben; es sei denn, die Gemeindevertretung hebt ihn in einem geordneten Verfahren auf.
Mit etwas gutem Willen hätte man
möglicherweise unter dem
TOP 23
der konstituierenden Sitzung am 7. Juni die "Kuh vom Eis" bekommen,
aber
dieser wurde auf Antrag des CDU-Vertreters lt. Niederschrift wegen
"Unzuständigkeit
der Gemeindevertretung nach
§ 43 GO"
abgesetzt. Jetzt frage ich mich: wer wäre denn - wenn nicht
die GV - sonst
zuständig? Mir fällt da
nur noch das Verwaltungsgericht ein; die Kommunalaufsicht hatte sich ja
bereits geäußert.
Aber: was ist denn jetzt überhaupt passiert? Fakt
ist: die
Angelegenheit ist sicherlich nicht "rund" gelaufen.
Bei
einem Gemeinderatsbeschluss handelt es sich zunächst nur um
ein
bloßes Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung und
nicht etwa um
einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Erst
durch die Umsetzung des Beschlusses besteht daher überhaupt
die
Möglichkeit der Rechtsverletzung des einzelnen
Bürgers
- und eine Umsetzung ist m.W. bisher nicht erfolgt.
Es ist also wie mit dem berühmten Sack Reis, der irgendwo geplatzt ist - viel Wind um nichts!
In einem weiteren Blog-Eintrag vom 20.
August echauffiert sich der CDU-Vertreter über eine
mangelhafte Kommunikation bzw. Informationssteuerung (hört
sich wichtig an!) seitens des Bürgermeisters
bezüglich der Urlaubsplanung.
Eigentlich liegt die Lösung auf der Hand: Für den
Fall, dass der BGM und
sein 1. Stellvertreter abwesend sind, gibt es eine
2. stellvertretende
Bürgermeisterin. .... oder wollte der CDU-Vertreter
endlich einmal Bürgermeister spielen? Vielleicht sogar mit
Tschinderassa-Bumm durch den Ort ziehen? Wenn ich mir seine Wahlwerbung
in Erinnerung rufe, können schon verschrobene Ideen aufkommen?
Ein weiterer Blog-Eintrag
vom 29.
August befasst sich u.a. mit der "holprigen
Kommunikationspolitik" des Bürgermeisters.
Hierbei geht es um die Terminierung der anstehenden Sitzung der
Gemeindevertretung.
Nach meiner Lesart beruft sich die MOIN-Fraktion dabei auf § 34 (1),
letzter Satz der Gemeindeordnung, um die jetzige Sitzung erzwungen zu
haben. Allerdings vermag ich nach dem Studium der aktuellen Tagesordnung
von den angemahnten "...diversen
Themen..." und ".... oft sind dies eingeforderte
Sachstandsdarstellungen..." nicht mehr viel erkennen.