(31.01.2026)
Geschwindigkeitsbegrenzung im Bereich der Grundschule?

In Anlehnung des Erlasses zur Schulwegsicherung hatte die Gemeinde im Jahr 2021 die Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h im Bereich der Grundschule beantragt. Dieser Antrag wurde damals aufgrund fehlender Voraussetzungen abgelehnt.
Die Gemeinde möchte dieses Thema erneut aufgreifen.
Die 2024 in Kraft getretene Änderung der Straßenverkehrsordnung schafft zusätzliche Handlungsspielräume für verkehrliche Maßnahmen. Konkret wurden u.a. weitere Möglichkeiten bei der Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Tempo 30 innerorts beschlossen. Hierzu gehören sogenannte Lückenschlüsse zwischen zwei schon vorhandenen Tempo-30-Strecken sowie weitere Ergänzungen der Ausnahmen nach § 45 Abs. 9 Satz 6 StVO. Genannt werden hier nun auch unmittelbare Bereiche von

- Fußgängerüberwegen
- Kindergärten und Kindertagesstätten
- Spielplätzen
- Hochfrequentierten Schulwegen
- Allgemeinbildenden Schulen
- Förderschulen
- Alten- und Pflegeheimen
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Krankenhäusern
Zudem ist eine Geschwindigkeitsreduzierung zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO möglich, wenn eine besondere Gefahren- oder Belastungslage vorliegt.



(02.12.2025)

Die Hundesteuer wird ab 1. Januar 2026 von 24 EUR auf 30 EUR/Jahr erhöht.